Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte soweit es sich um solche gleicher Art handelt.
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung sowie alle zukünftigen Geschäfte zwischen der InnoSolv GmbH (im nachfolgenden „InnoSolv“) und dem Kunde gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem Zeitpunkt der Bestellung oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen
§ 2 Leistungen
(1) Gegenstand der InnoSolv GmbH ist der Im- und Export und der Handel sowohl stationär als auch über Onlineplattformen mit zugelassenen fertiggestellten Waren, Textilien und Software sowie das Vermittlungsgeschäft von Waren. Ferner die Beratung, Planung Konzeption und Optimierung von Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen sowie digitalen und multimedialen Beiträgen. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet InnoSolv nicht die Erbringung eines konkreten Erfolgs.
(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch InnoSolv, bleibt der Vergütungsanspruch von InnoSolv unberührt.
(3) In Bezug auf die von InnoSolv zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht InnoSolv in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(4) InnoSolv ist berechtigt, andere Unternehmen (Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer und andere Dritte) mit der Durchführung von Aufträgen oder Teilen von Aufträgen zu betrauen. Gläubiger des Vergütungsanspruchs bleibt in diesem Fällen InnoSolv.
(5) InnoSolv weist darauf hin, dass Drittanbieter wie Facebook jederzeit berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen einzustellen oder zu stoppen. InnoSolv ist für ein solches Verhalten nicht verantwortlich.
(6) Sofern für Werbekampagnen ein Budget erforderlich ist, ist dieses nicht in der Vergütung von InnoSolv inkludiert, sondern vom Kunden separat zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Vertragsschluss zwischen InnoSolv und dem Kunden kann fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Kunden durch InnoSolv zustande. Preisauszeichnungen im Online-Shop stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. InnoSolv ist berechtigt das durch die Bestellung abgegebene Angebot innerhalb von 14 Tagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Der Eingang und die Annahme der Bestellung werden dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bestätigt.
(2) Der Kunde erhält bei fernmündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von der InnoSolv eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.
§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Die Leistungen von der InnoSolv unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-11.
(2) InnoSolv kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. InnoSolv kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber InnoSolv nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und InnoSolv überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
(5) Die von InnoSolv in Typenlisten, Prospekten, Druckschriften und auf der Internetseite gemachten Angaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB dar.
(6) Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist InnoSolv verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Die Leistungen von InnoSolv zur Mängelbeseitigung sind dabei nach Zeitaufwand zu vergüten, sofern sie zwei Zeitstunden überschreiten. Dies gilt auch für Leistungen zur Beseitigung von Mängeln, die nach Abnahme festgestellt werden.
(7) InnoSolv ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten, Absatz (6) gilt entsprechend. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.
(8) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird InnoSolv dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.
(9) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von InnoSolv gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von InnoSolv hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.
(10) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
(11) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.
§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen
(1) Die Preise, die von InnoSolv angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese erhoben wird.
(2) Die Bezahlung der Leistungen von InnoSolv erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von InnoSolv ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von InnoSolv ist anders lautend. Eine InnoSolv erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
(3) InnoSolv stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer (sofern anfallend) ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an InnoSolv zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
§ 6 Garantie
(1) Garantieumfang
Die InnoSolv GmbH garantiert die Lieferung einer im jeweiligen Angebot festgelegten Anzahl passender Bewerber (nachfolgend „Garantie“). Passende Bewerber werden wie folgt definiert: Es handelt sich um Kandidaten, die ihr ausdrückliches Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekundet haben.
Die Kriterien für die Passung richten sich nach den im vom Kunden ausgefüllten Fragebogen angegebenen Anforderungen. Diese bilden die Grundlage für die Bewerbersuche.
Eine Sortierung oder Selektion nach diskriminierenden Kriterien, wie beispielsweise Sprache, Alter, Geschlecht, Gewicht oder anderen unzulässigen Merkmalen, erfolgt nicht, da die InnoSolv GmbH die geltenden Antidiskriminierungsgesetze einhält.
(2) Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, jeden übermittelten Bewerber innerhalb von 24 Stunden nach der Zustellung zu kontaktieren. Versäumt der Kunde diese Frist, kann dies dazu führen, dass ein Bewerber sein Interesse verliert und dadurch die Garantie beeinträchtigt wird. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung der InnoSolv GmbH, den betreffenden Bewerber weiterhin als passend zu betrachten.
Darüber hinaus hat der Kunde sicherzustellen, dass alle im Fragebogen enthaltenen Informationen wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
(3) Nichterfüllung der Garantie
Sollte die InnoSolv GmbH die im Angebot vereinbarte Garantie nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums erfüllen, verpflichtet sich die InnoSolv GmbH, die Dienstleistung für den Kunden kostenlos weiter zu erbringen, bis die Garantie vollständig erfüllt ist.
Der Kunde trägt jedoch weiterhin die Kosten für das für die Kampagne notwendige Werbebudget (z. B. für Facebook-Werbeanzeigen) eigenständig und fristgerecht.
(4) Bedingungen der Garantie
Die Garantie gilt ausschließlich unter den folgenden Bedingungen:
(5) Haftungsausschluss
Die InnoSolv GmbH garantiert lediglich die im Angebot vereinbarte Anzahl an passenden Bewerbern, übernimmt jedoch keine Haftung oder Gewähr für die tatsächliche Einstellung, Eignung oder spätere Arbeitsleistung der Bewerber.
Jegliche darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(6) Geld-zurück-Garantie
Die Geld-zurück-Garantie bezieht sich ausschließlich auf den Anteil der Vergütung, der für die eigentliche Social-Recruiting-Dienstleistung vereinbart wurde.
Bereits erbrachte Leistungen, insbesondere, aber nicht abschließend:
sind von der Erstattung ausgeschlossen. Eine Rückerstattung erfolgt ausschließlich bei vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen und Einhaltung der Kulanzzeit.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Die Bezahlung der Leistungen von InnoSolv GmbH erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von InnoSolv GmbH ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von InnoSolv GmbH ist anders lautend. Eine InnoSolv GmbH erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
(2) Rechnungsstellung
InnoSolv GmbH stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer (sofern anfallend) ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
(3) Rückbuchungen
Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an InnoSolv GmbH zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
(4) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von InnoSolv erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von InnoSolv für den Kunden erstellt wurden (z. B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.
(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die InnoSolv nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an InnoSolv über.
(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.
§ 9 Zurückbehaltungsrecht
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Kündigung, Laufzeit
(1) Die Vertragslaufzeit wird von den Parteien individuell im Angebot bestimmt.
(2) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen.
(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.
§ 11 Verzug/außerordentliche Kündigung
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch InnoSolv beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei InnoSolv eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei InnoSolv vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält InnoSolv sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber InnoSolv in Verzug, ist InnoSolv berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. InnoSolv wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.
§ 12 Erfüllung
(1) InnoSolv wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. InnoSolv ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Dem Kunden ist bewusst, dass InnoSolv bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird InnoSolv innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.
(3) Ist InnoSolv gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von InnoSolv unberührt.
§ 13 Verhalten und Rücksichtnahme
(1) InnoSolv und der Kunde geben Bewertungen (Sterne, Kommentare) übereinander innerhalb sozialer Medien (z.B. Google My Business) im gegenseitigen Einvernehmen ab. Auf erstes Anfordern entfernen die Parteien abgegebene Bewertungen und Kommentare übereinander dauerhaft. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags zwischen InnoSolv und dem Kunden.
(2) Sofern der Kunde an Communities und Gruppen von InnoSolv (z.B. auf Facebook) teilnimmt, ist er verpflichtet, dort die Interessen von InnoSolv zu wahren. InnoSolv ist berechtigt, den Kunden von der Teilnahme an Communities und Gruppen vorübergehend oder dauerhaft auszuschließen, sollte der Kunde (zum Beispiel durch geschäftsschädigende Äußerungen) die Interessen von InnoSolv verletzen oder beeinträchtigen.
§ 14 Schutzrechte Dritter
Der Kunde gewährleistet, dass InnoSolv überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt InnoSolv insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.
§ 15 Haftung
(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet InnoSolv unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. InnoSolv haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten. Deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet), soweit für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet InnoSolv nicht.
(2) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Ist die Haftung von InnoSolv ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit von durchgeführten Projektmaßnahmen trägt der Kunde. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Werbemaßnahmen oder andere Aufträge gegen die Vorschriften des Wettbewerbrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Jedoch ist InnoSolv verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Der Kunde stellt InnoSolv von Ansprüchen Dritter frei, wenn InnoSolv nach Mitteilung von Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat.
§ 16 Datenschutz
(1) Der Kunde versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an InnoSolv die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.
(2) Sofern InnoSolv für den Kunden Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitung) verarbeiten soll, wird darüber eine separat zu vergütende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen.
§ 17 Haftungsausschluss
(1) Die InnoSolv GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass sie ausschließlich als Vermittler zwischen Bewerbern und Kunden sowie als Dienstleister im Bereich der Kundengewinnung und des Webseitendesigns agiert. In diesem Rahmen übernimmt die InnoSolv GmbH keine Haftung für Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen, die durch die Nutzung der bereitgestellten Dienstleistungen oder Produkte durch den Kunden entstehen können.
Die InnoSolv GmbH informiert ihre Kunden über die Einhaltung der Datenschutzverordnung und stellt sicher, dass im Rahmen der erbrachten Dienstleistungen, insbesondere bei der Erstellung von Webseiten oder bei der Kundengewinnung, datenschutzrechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Die Verantwortung für die datenschutzkonforme Verarbeitung und Nutzung dieser Dienstleistungen liegt jedoch vollständig beim Kunden.
(2) Jegliche Haftung der InnoSolv GmbH im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Verstößen des Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist InnoSolv daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Nutzers zu klagen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder werden und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.